die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow - entscheidet in eigener Sache - Anträge des Vaters müssen unbedingt verhindert werden ?


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    " Ein Dieb ist ein schändliches Ding, aber ein Verleumder ist viel schändlicher. "


    Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee - sichert dem Vater ein unfaires Verfahren !

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    FamFG § 48 - Abänderung und Wiederaufnahme
    (1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
    (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
    (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

    FamFG § 166 - Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
    (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
    (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, eine Annäherung der Eltern zu erwirken

    es wurde am 12.9.2019 zu einem Beschluß vom 12.11.18 bezüglich Umgang, die Abänderung und Wiederaufnahme nach § 48 FamFG Abs. 1 bzw. § 166 FAmFG beantragt.

    sh. hierzu Antrag vom 12.9.2019 Az. : 22 F 6390/17 AG Pankow/Weißensee

    der Antrag war botwendig geworden, da sich die Sach- und Rechtslage erheblicht geändert haben.

    Antrag vom 12.9.2019 bezüglich Umgang :

    Beschluß zur Ablehnung 11.11.2019 bezüglich Umgang :

    Beschluß PKH 11.11.2019 bezüglich Umgang :



    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, eine Annäherung der Eltern zu erwirken


    Die Richterin wirkt auch bei dieser Entscheidung wieder als nicht gesetzliche Richterin. Die Richterin wurde mit Antrag vom 12.9.2019 im Verfahren 22 F 6390/17 bzw. diesem Verfahren abgelehnt. Diese Ablehnung wurde noch nicht rechtswirksam entschieden.
    Die Richterin entscheidet auch in diesem Verfahren den Antrag auf Ablehnung selbst und wirkt somit in eigener Sache. Die Gründe der Richterin im Beschluß vom 11.11.19 sind mutwillig und lassen schon wieder die Unsachlichkeit der Richterin erkennen.
    Die angebliche offensichtliche Unzulässigkeit ist eine nicht begründete und mutwillige Unterstellung der Richterin. Es geht hier offensichtlich nur um die Vermeidung von persönlichen Nachteilen durch die Ablehnung.
    Der Hinweis der Richterin, der Befangenheitsantrag ist bereits in der Antragsschrift enthalten, bevor ich in irgendeiner Weise tätig geworden bin, ist nur unsinnig. Damit verneint die Richterin ihr unsachliches Verhalten in der Vergangenheit in den von ihr behandelten Verfahren.
    Eine Ablehnung ist nicht nur auf Verhalten in einem Verfahren abzustellen sondern in der Gesamtschau auf das Wirken der Richterin in allen Handlungen gegenüber dem Vater, und diese waren gekennzeichnet, von Lügen, Verleumdungen, üble Nachreden, strafbare Handlungen, Erfindung falscher Tatsachen, Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, Verfahrensverzögerung und Kindeswohlgefährdung
    Die Richterin Gebhardt lügt auch hier wieder mit der Aussage,
    Befangenheitsanträge des Vaters, soweit sie gegen mich persönlich gerichtet waren, sind allesamt zurückgewiesen worden.
    sie ist falsch, und dies auch der Richterin bekannt.
    Die Mehrzahl der Ablehnungen wurden von Richterin einer Bearbeitung entzogen.
    z.B. die Ablehnungen in
    Verfahren 22 F 3123/16 vom 22.8.16
    3.9.16
    4.10.16
    20.10.18 und 20.11.18
    Verfahren 22 F 9974/16 vom 10.6.17
    Verfahren 22 F 3123/16 nach § 48 FamFG vom 3.3.19
    Verfahren 22 F 1511/19 vom 3.3.19 und 3.5.19
    Weiterhin wurde die Mehrzahl der behandelten Ablehnungen von der Richterin selbst in eigener Sache entschieden, mit dem haltlosen Grund, der offensichtlichen Unzulässigkeit wegen Verfahrensverzögerung. Auch die Begründung von drei Ablehnungen durch andere Richter erfolgte rechtswidrig ohne konkrete Begründung. Die Unterstellung der Verfahrenverzögerung ist nur unsinnig, denn es geht hier um ein Antrag des Vaters, der kein Interesse an eine Verzögerung des Verfahrens hat, er hätte gar keinen Antrag stellen brauchen.
    Die Richterin geht auf die konkreten Ablehnungsgründe nicht ein, da dies auch nicht in den bisher behandelten Ablehnungen erfolgte und nur eine Unzulässigkeit benannt wurde, sind alle bisher benannten sachlichen Gründe auch noch zu behandeln.
    Zur Verfahrenverzögerung wurde schon ausgeführt, diese erfolgt entgegen der Unterstellung der Richterin von ihr in massiven Maßen. Die Richterin scheut sich nicht, eine im Verfahren 22 F 1683/19 am 3.3.19 gestellte Ablehnung meines Vaters dem Verfahren 22 F 3123/16 zuzuordnen, nur um einer Ablehnungsbestätigung zu entgehen.

    offensichtlicher Fakt ist jedoch, dass die Richterin aktiv die Bearbeitung der Einschätzung ihrer 100 -fachen Unsachlichkeiten verhindern will.

    Die Gründe der Richterin im Beschluß vom 11.11.19 sind mutwillig und lassen schon wieder die Unsachlichkeit der Richterin erkennen. Die angebliche, für den Antragsteller nicht mehr nachvollziehbare Behauptung, die Unterlagen der persönlichen Verhältnisse haben nicht beigelegen, ist kein Zurückweisungsgrund, denn durch einfachen richterlichen Hinweis hätte die Nachreichung der angeblich fehlenden Unterlagen erfolgen können. Damit hat die Richterin mutwillig und wieder bewusst Verfahren verzögernd gehandelt, was der Hinweis, dem Vater sei das Verfahren bekannt, ausdrückt. Ein Versehen in der Übergabe der Unterlagen hätte jedoch mit einem Hinweis geheilt werden können. Zum anderen sind in dem Verfahren 22 F 6390/17 mehrfach die PKH-Unterlagen übergeben worden.

    vollkommen unakzeptabel ist es wohl, dass dieses Verhalten der Richterin Gebhardt von der Gerichtspräsidentin Frau Abel toleriert und gestützt wird.

    in der freien Wirtschaft wären solche Mitarbeiter geschasst worden ! - aber beim AG Pankow wird dieses Verhalten der Richterin nur gedeckelt .

    das Amtsgericht Pankow entwickelt sich immer mehr zur "Gesetz- und Rechtsfreien Zone", um persönliche Interessen durchsetzen zu können


    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort .... es braucht nicht beachtet werden ?


    

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